Vor allem Kinder und Jugendliche, die in Vereinen aktiv sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Das Wohl dieser Kinder und Jugendlichen zu schützen und ihre geistige und seelische Entwicklung zu fördern, muss oberstes Ziel der Vereinsaktivitäten sein.
Was ist sexualisierte Gewalt ?
Sexualisierte Gewalt ist jede absichtliche sexuelle Handlung, egal ob körperlich oder verbal, die gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird. Eine besondere Machtposition, z.B. zwischen der Leitung und (einzelnen) Teilnehmern einer Gruppe oder zwischen Erwachsenen und Kindern, bietet ein erhöhtes Gefährdungspotential. Sexualisierte Gewalt kann aber auch von Gruppenmitgliedern untereinander ausgeübt werden. In der Gruppen- und Kursarbeit kann es auch zu unbeabsichtigten Grenzverletzungen kommen. So kann man, ohne böse Intention, seinem Gegenüber beispielsweise durch eine Berührung oder einen blöden Spruch „zu nahe“ zu kommen; gefühlte Grenzen verlaufen individuell und unterschiedlich. Solche unabsichtlichen Grenzverletzungen lassen sich durch Achtsamkeit und Einfühlungsvermögen vermeiden oder erkennen und durch eine Entschuldigung korrigieren.
Prävention sexualisierter Gewalt
Prävention sexualisierter Gewalt (PsG) beinhaltet die Information, Sensibilisierung, Schulung, Qualifizierung und Beratung aller Akteure, die mit der Betreuung, Ausbildung und Leitung im Deutschen Alpenverein beauftragt sind. DAV und JDAV haben ein Konzept erarbeitet, das schrittweise auf allen Ebenen der Vereinsarbeit umgesetzt wird.
Generelles Ziel ist es, eine Kultur der Aufmerksamkeit und des Hinschauens zu etablieren und damit Taten bzw. Grenzverletzungen (im Idealfall) von vornherein zu vermeiden. Natürlich darf dadurch keine Atmosphäre des Misstrauens und der Verdächtigung geschaffen werden. Daher ist es entscheidend, dass sich die verantwortlichen Akteure mit dem Thema auseinandersetzen und sensibilisiert werden.
Was machen wir?
Alle in unserem Verein Tätigen verpflichten sich, den Verhaltenskodex in unserer Sektion umzusetzen. Diese Selbstverpflichtung wird zu Beginn der Tätigkeit durch die Unterschrift bestätigt.